Schadensersatz nach Verkehrsunfall: Auch Sachverständigenkosten unterliegen der Quotelung

In einem aktuellen Urteil (07.02.2012 - VI ZR 133/11) hat der BGH entschieden, dass auch die Kosten für einen Sachverständigen bei entsprechenden Verschuldensanteilen zwischen Schädiger und Geschädigtem aufgeteilt werden können.

In einem aktuellen Urteil (07.02.2012 - VI ZR 133/11) hat der BGH entschieden, dass auch die Kosten für einen Sachverständigen bei entsprechenden Verschuldensanteilen zwischen Schädiger und Geschädigtem aufgeteilt werden können.

Die Kosten, die nach einem Verkehrsunfall dadurch entstehen, dass ein Sachverständiger das beschädigte Fahrzeug begutachten muss, fallen grundsätzlich unter den Schadensersatzanspruch und sind bei Alleinschuld des Schädigers von diesem voll zu ersetzen. Strittig war bisher jedoch die Konstellation, bei der auf Seiten des Geschädigten Mitverschulden vorlag. Einige Gerichte gingen davon aus, dass der Geschädigte trotz seines Mitverschuldens die Sachverständigenkosten in voller Höhe geltend machen könne.

Der BGH hat sich in seinem jüngsten Urteil jedoch der gegenteiligen Ansicht angeschlossen und klar gestellt, dass die Sachverständigenkosten ebenso wie die Reparaturkosten und andere Schadenspositionen nur in Höhe des Verschuldensanteils zu ersetzen sind.



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