ZuSEG Gesetz über die Entschädigung
von Zeugen und Sachverständigen [nicht mehr aktuell!]
§13 Vereinbarung der Entschädigung
Mit Sachverständigen, die häufiger herangezogen werden, kann die oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle eine Entschädigung im Rahmen der nach diesem Gesetz zulässigen Entschädigung vereinbaren.