ZuSEG Gesetz über die Entschädigung
von Zeugen und Sachverständigen [nicht mehr aktuell!]



§14 Vorschuß

(1) Geladenen Zeugen und Sachverständigen ist auf Antrag ein Vorschuß zu bewilligen, wenn sie nicht über die Mittel für die Reise verfügen oder wenn ihnen, insbesondere wegen der Höhe der entstehenden Reisekosten, nicht zugemutet werden kann, diese aus eigenen Mitteln vorzuschießen.


(2) Dem Sachverständigen ist ferner auf Antrag ein Vorschuß zu bewilligen, wenn er durch eine geforderte Leistung für eine zusammenhängende Zeit von wenigsten dreißig Tagen seiner regelmäßigen Erwerbstätigkeit ganz oder überwiegend entzogen wird oder wenn die Erstattung des Gutachtens bare Aufwendungen erfordert und dem Sachverständigen, insbesondere wegen der Höhe der Aufwendungen, nicht zugemutet werden kann, eigene Mittel vorzuschießen.

(3) § 16 gilt sinngemäß.



Inhaltsübersicht

§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Entschädigung von Zeugen

§ 3 Entschädigung von Sachverständigen
§ 4 Zu berücksichtigende Zeit
§ 5 Besondere Verrichtungen

§ 6 Zeugen und Sachverständige aus dem Ausland

§ 7 Besondere Entschädigung

§ 8 Ersatz von Aufwendungen
§ 9 Fahrtkosten
§ 10 Entschädigung für Aufwand

§ 11 Ersatz sonstiger Aufwendungen
§ 12 Aufrundung (weggefallen)
§ 13 Vereinbarung der Entschädigung
§ 14 Vorschuss
§ 15 Erlöschen des Anspruchs, Verjährung

§ 16 Gerichtliche Festsetzung

§ 17 Dolmetscher und Übersetzer
§ 17a Entschädigung Dritter
§ 18 Übergangsvorschrift
Anlage (zu § 5)

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