ZuSEG Gesetz über die Entschädigung
von Zeugen und Sachverständigen [nicht mehr aktuell!]



§ 18 Übergangsvorschrift

Bei einer Änderung dieses Gesetzes richtet sich die Entschädigung für Sachverständige und Übersetzer für die gesamte Zeit nach dem bisherigen Recht, wenn der Auftrag vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung erteilt wurde. Dies gilt auch, wenn Vorschriften geändert werden, auf die dieses Gesetz verweist.




Inhaltsübersicht

§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Entschädigung von Zeugen

§ 3 Entschädigung von Sachverständigen
§ 4 Zu berücksichtigende Zeit
§ 5 Besondere Verrichtungen

§ 6 Zeugen und Sachverständige aus dem Ausland

§ 7 Besondere Entschädigung

§ 8 Ersatz von Aufwendungen
§ 9 Fahrtkosten
§ 10 Entschädigung für Aufwand

§ 11 Ersatz sonstiger Aufwendungen
§ 12 Aufrundung (weggefallen)
§ 13 Vereinbarung der Entschädigung
§ 14 Vorschuss
§ 15 Erlöschen des Anspruchs, Verjährung

§ 16 Gerichtliche Festsetzung

§ 17 Dolmetscher und Übersetzer
§ 17a Entschädigung Dritter
§ 18 Übergangsvorschrift
Anlage (zu § 5)

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