(1) Soweit ein Sachverständiger oder ein sachverständiger Zeuge Leistungen erbringt, die in der Anlage bezeichnet sind, bemißt sich die Entschädigung nach der Anlage.
(2) Für Leistungen der in Abschnitt 0 des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen (Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte) bezeichneten Art erhält der Sachverständige in entsprechender Anwendung dieses Gebührenverzeichnisses eine Entschädigung nach dem 1,1fachen Gebührensatz. § 4 Abs. 2, 3 und 4 Satz 1, § 10 der Gebührenordnung für Ärzte gelten entsprechend; im übrigen bleiben die §§ 8 und 11 unberührt.
(3) Für die zusätzlich erforderliche Zeit wird eine Entschädigung in Höhe der Mindestentschädigung nach § 3 Abs. 2 für jede Stunde gewährt. Wird eine Tätigkeit zu außergewöhnlicher Zeit oder unter außergewöhnlichen Umständen notwendig, kann die Gesamtentschädigung nach Absatz 1 oder 2 um bis zu 35 Euro erhöht werden.
Inhaltsübersicht
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Entschädigung von Zeugen
§ 3 Entschädigung von Sachverständigen
§ 4 Zu berücksichtigende Zeit
§ 5 Besondere Verrichtungen
§ 6 Zeugen und Sachverständige aus dem Ausland
§ 7 Besondere Entschädigung
§ 8 Ersatz von Aufwendungen
§ 9 Fahrtkosten
§ 10 Entschädigung für Aufwand
§ 11 Ersatz sonstiger Aufwendungen
§ 12 Aufrundung (weggefallen)
§ 13 Vereinbarung der Entschädigung
§ 14 Vorschuss
§ 15 Erlöschen des Anspruchs, Verjährung
§ 16 Gerichtliche Festsetzung
§ 17 Dolmetscher und Übersetzer
§ 17a Entschädigung Dritter
§ 18 Übergangsvorschrift
Anlage (zu § 5)