ZuSEG Gesetz über die Entschädigung
von Zeugen und Sachverständigen [nicht mehr aktuell!]



§6 Zeugen und Sachverständige aus dem Ausland

Zeugen und Sachverständigen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, können unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere
ihrer regelmäßigen Erwerbstätigkeit, nach billigem Ermessen höhere als die in den §§ 2 bis 5 bestimmten Entschädigungen gewährt werden.



Inhaltsübersicht

§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Entschädigung von Zeugen

§ 3 Entschädigung von Sachverständigen
§ 4 Zu berücksichtigende Zeit
§ 5 Besondere Verrichtungen

§ 6 Zeugen und Sachverständige aus dem Ausland

§ 7 Besondere Entschädigung

§ 8 Ersatz von Aufwendungen
§ 9 Fahrtkosten
§ 10 Entschädigung für Aufwand

§ 11 Ersatz sonstiger Aufwendungen
§ 12 Aufrundung (weggefallen)
§ 13 Vereinbarung der Entschädigung
§ 14 Vorschuss
§ 15 Erlöschen des Anspruchs, Verjährung

§ 16 Gerichtliche Festsetzung

§ 17 Dolmetscher und Übersetzer
§ 17a Entschädigung Dritter
§ 18 Übergangsvorschrift
Anlage (zu § 5)

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