ZuSEG Gesetz über die Entschädigung
von Zeugen und Sachverständigen [nicht mehr aktuell!]



§8 Ersatz von Aufwendungen

(1) Dem Sachverständigen werden ersetzt1. die für die Vorbereitung und Erstattung des Gutachtens aufgewendeten Kosten, einschließlich der notwendigen Aufwendungen für Hilfskräfte, sowie die für eine Untersuchung verbrauchten Stoffe und Werkzeuge;2. für die Anfertigung von im Gutachten verwendeten Lichtbildern je ersten Abzug 2 Euro und je weiteren Abzug 0,50 Euro;3. für die Erstellung des schriftlichen Gutachtens einschließlich der notwendigen Aufwendungen für Hilfskräfte je angefangene Seite 2 Euro;4. die auf seine Entschädigung entfallende Umsatzsteuer, sofern diese nicht nach § 19 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes unerhoben bleibt.

(2) Ein auf die Hilfskräfte (Absatz 1 Nr. 1) entfallender Teil der Gemeinkosten des Sachverständigen kann durch einen Zuschlag bis zu 15 vom Hundert auf den Betrag abgegolten werden, der als notwendige Aufwendung für die Hilfskräfte zu ersetzen ist.



Inhaltsübersicht

§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Entschädigung von Zeugen

§ 3 Entschädigung von Sachverständigen
§ 4 Zu berücksichtigende Zeit
§ 5 Besondere Verrichtungen

§ 6 Zeugen und Sachverständige aus dem Ausland

§ 7 Besondere Entschädigung

§ 8 Ersatz von Aufwendungen
§ 9 Fahrtkosten
§ 10 Entschädigung für Aufwand

§ 11 Ersatz sonstiger Aufwendungen
§ 12 Aufrundung (weggefallen)
§ 13 Vereinbarung der Entschädigung
§ 14 Vorschuss
§ 15 Erlöschen des Anspruchs, Verjährung

§ 16 Gerichtliche Festsetzung

§ 17 Dolmetscher und Übersetzer
§ 17a Entschädigung Dritter
§ 18 Übergangsvorschrift
Anlage (zu § 5)

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