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Gute Neuigkeiten für autofahrende Unternehmer


Für die Inhaber von Fuhrparks gibt es leichte bis deutliche steuerliche Verbesserungen Für Autofahrer, die 2012 als ein unangenehm teures Jahr in Erinnerung behalten werden, gibt es gute Nachrichten. Allerdings nur für diejenigen, die als Unternehmer oder Freiberufler gleichzeitig Inhaber eines Fuhrparks sind.





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Sachverständigenablehnung: Besorgnis der Befangenheit

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Das Gericht hat dem Kläger allerdings darin Recht gegeben, das selbst die verklausulierte Ankündigung eines Sachverständigen gegen eine Partei klageweise vorzugeben, grundsätzlich geeignet sein den Eindruck der Befangenheit zu erzeugen. Die Partei muss möglich weise bef&u.....

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Bisher war die Rechtslage so: Ein Unternehmer (oder auch Freiberufler), der mehrere Kraftfahrzeuge im betrieblichen Fuhrpark sein eigen nennen konnte und Autos aus diesem Fuhrpark auch privat verwendete, musste für den pauschalen Nutzungswert 1% des Bruttolistenpreises bei Anschaffung (Datum der Zulassung) für jedes privat genutzte Auto zugrundelegen. Daran ändert sich im Prinzip nichts, dennoch gibt es Grund zur Freude.

Was sich nämlich sinnvollerweise ändert, ist das Vorgehen des Finanzamtes. Bisher war es so, dass jedes Fuhrpark-Auto automatisch als privat nutzbar galt und entsprechend pauschaler Besteuerung unterlag. Da es tatsächlich aber meist so ist, dass nicht jedes Kraftfahrzeug vom Betriebsinhaber oder seiner Familie privat genutzt wird, sondern in der Regel nur eines oder einige, hat der Staat ein Einsehen und nimmt Fahrzeuge, die nach Sachlage nicht privat nutzbar sind, nach Geltendmachung aus der Berücksichtigung aus





Das betrifft insbesondere jene Autos und Fahrzeuge, die sich generell als Privatfahrzeuge gar nicht nutzen lassen bzw. nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht genutzt werden. Dazu zählen beispielsweise Werkstattwagen, Arbeitnehmern dauerhaft überlassene Firmenwagen oder im Betriebsablauf anderweitig genutzte Fahrzeuge (etwa die Mietwagen einer Autovermietung, die Vorführwagen eines Verkaufshauses, die für Nah- und Fernfahrten genutzten Autos eines Kurierdienstes, einer Spedition oder eines Vertriebes mit Vertretern im Außendienst)

Damit ist der Nutzen für den Steuerpflichtigen offenkundig.

Sein Fahrzeugpool wird nicht mehr blind besteuert, sondern nach tatsächlicher oder mindestens erwartbarer Nutzung. Und das bedeutet, dass für Freiberufler und Unternehmer - ein entsprechender Fuhrpark vorausgesetzt - sich Einsparpotentiale ergeben.

Die Kanzlei Bachmann & Bachmann gibt Ihnen dazu folgenden Rat: Wird das Auto mit dem höchsten Listenpreis in der Gewinnermittlung als Nutzungsentnahme angegeben, so verzichtet das Finanzamt für den Inhaber auf die Besteuerung der nachfolgenden niederpreisigen Fahrzeuge gänzlich. Analog dazu kann für Familienmitglieder erst das "nächstniedrigere" Fahrzeug angegeben werden und dann gegebenenfalls für die jede weitere Person wiederum das nächstniedrige Fahrzeug.







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