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Haftungsrelevantes Verhalten bei Transportschäden


Der Transport jedes Gutes birgt ein gewisses Risiko für Schäden, die sich den Einflussmöglichkeiten der Empfänger entziehen. Die rechtlichen Ansprüche der Empfänger aus Schadensereignissen hängen maßgeblich von ihrem richtigen Verhalten ab, über das Dipl.-Ing. Hans Cebulski, vereidigter Sachverständiger und Experte für Schadensfälle, informiert.





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Das Handelgesetzbuch regelt in den §§ 425ff. die Haftung für Transportschäden. Aus den Bestimmungen geht die Haftung des Frachtführers beziehungsweise seines Arbeitgebers (Spedition) hervor. Jedoch kommt es nur zur Haftung, sofern Empfänger von Transportgütern sich korrekt verhalten.

Die Definition eines Transportschadens als Güterschaden, der im Verlauf des Transportes entsteht, grenzt die Haftung einer Spedition gegen Schäden ab, die zeitlich vor oder nach dem Transport liegen. Es ist daher in Schadensfällen für die Empfänger von Bedeutung, nachzuweisen, dass entsprechende Schädigungen infolge des Transports entstanden sind.

Nach Gesetz werden offene und verdeckte Transportschäden unterschieden. An sie werden unterschiedliche Fristen für die Geltendmachung von Haftungsansprüchen gebunden.

Die Haftung für Transportschäden unterliegt einer gesetzlichen Beanstandungsfrist. Offene Schäden müssen unverzüglich dem Lieferanten angezeigt und beanstandet werden. Bei Postlieferungen gilt eine 24-stündige Frist. Für das Auftreten verdeckter Transportschäden beträgt die Frist, innerhalb derer Paketdienste oder Spediteure haftbar zu machen sind, sieben Tage.

Unter offenen Schäden werden von außen erkennbare Schädigungen an Transportgütern oder Verpackungen verstanden. Im Fall verdeckter Schäden sind Transportgüter, innerhalb einer augenscheinlich unbeschädigten Verpackung, schadhaft.







Offene Transportschäden müssen von Empfängern unverzüglich dem Frachtboten oder Spediteur angezeigt und die Warenannahme verweigert werden. Eine schriftliche Bestätigung der Schäden durch den Frachtführer und ein Eintrag in den Frachtdokumenten bezeugen den Schaden. Die fotografische Dokumentation von Schäden ist sinnvoll.

Verdeckte Transportschäden werden naturgemäß erst bei Öffnung der Verpackung sichtbar. Aus diesem Grund sollte die Verpackung alle Transportgüter im Beisein des Frachtführers geöffnet und die Ware auf Schäden überprüft werden. Sind verdeckte Transportschäden auf diese Weise ans Licht gekommen, wird verfahren wie bei offenen Transportschäden. Liegen verdeckte Beschädigungen vor, dürfen betroffene Transportgüter nicht weiter ausgepackt werden. Am besten werden sie unverändert für eine Beweisaufnahme an Ort und Stelle belassen.

Transportschäden haben ihre Ursache meist im Umgang mit Transportgütern (beispielsweise Übergabe, Umladen, Verladen etc.). Kommt es in derartigen Situationen zu Schäden, ist die Anfertigung eines Schadenprotokolls, welches Umstände und Situation des Schadenseintritts dokumentiert, für den weiteren Haftungsprozess bedeutsam. Außerdem sollten alle Beteiligten informiert und der Schadensverursacher in Schriftform haftbar gemacht werden.

Versicherungen und Gerichte sprechen den Empfängern schadhafter Transportgüter oft nur dann eine Haftungsleistung zu, wenn die Beweise von einem vereidigten Sachverständigen erbracht wurden. Es empfiehlt sich bei Schadenfällen daher grundsätzlich, schnell einen vereidigten Sachverständigen mit der Beweissicherung und -dokumentation zu beauftragen. Für den Empfänger der beschädigten Ware ist dies im übrigen kostenlos, denn die Spedition muss die Tätigkeit des vereidigten Sachverständigen bezahlen. Die fraglichen Güter sollten bis zum Abschluss der fachgerechten Beweisdokumentation nicht verändert oder bewegt werden.









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