Mit Urteil vom 19.05.2010 (Az.: 345 C 8750/10) hat sich das Amtsgericht München eindeutig gegen eine Anwendung der sog. BVSK-Tabelle ausgesprochen. Im vorliegenden Fall regulierte die beklagte Versicherung außergerichtlich nur einen Teil der dem Geschädigten entstandenen Sachverständigenkosten für das ordnungsgemäß erstellte Gutachten.
Die Bundesregierung meint es gut mit uns. Aber in Wirklichkeit legt Sie uns gefährliche Eier. Die weitere Aussetzung der Insolvenzpflicht gilt nur für Unternehmen, die Pandemie bedingt überschuldet, aber nicht zahlungsunfähig sind. Genauer ging es nicht.
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mehr Infos Diese Kürzung war weder vom Geschädigten noch vom beauftragten Sachverständigen zu akzeptieren. Der Sachverständige klagte deshalb aus abgetretenem Recht die restlichen Sachverständigenkosten vor dem AG München ein; dies mit Erfolg. Das Gericht gab unmissverständlich zu verstehen, dass es sich nicht an der von der beklagten Versicherung vorgelegten Parteierhebung orientierte. Es erschien dem Gericht nicht gerechtfertigt einer Preiserhebung, welche von der Versicherungswirtschaft in Auftrag gegeben wurde, den Vorrang zu geben. Dies ist ein eindeutiges Signal aus dem Amtsgerichtsbezirk München gegen die Anwendung der BVSK-Tabelle und sei es nur zur Orientierung. Mit dem Urteil, das nicht berufungsfähig ist, sind wir sehr zufrieden, so Rechtsanwalt Marcus Kaiser.
Konform zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes entschied das Gericht, dass ein in Relation zur Schadenshöhe berechnetes Sachverständigenhonorar grundsätzlich als erforderlicher Herstellungsaufwand im Sinne des § 249 II 1 BGB verlangt werden kann. Die Höhe des im vorliegenden Fall geltend gemachten Sachverständigenhonorars war jedenfalls nicht zu beanstanden