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Auf Wertminderungs-Anspruch nicht fahrlässig verzichten

Auf Wertminderungs-Anspruch nicht fahrlässig verzichten
Häufig verzichten Autobesitzer – Privatleute ebenso wie Fuhrparkmanager – unbewusst auf einen Wertminderungs-Anspruch und damit auf wichtiges Kapital. Denn meistens konzentrieren sie sich darauf, das Fahrzeug nach einem Unfall möglichst schnell wieder in Betrieb nehmen zu können. Dass ihnen vielleicht mehr als nur die Erstattung der Reparaturkosten zugestanden hätte, ist oft nicht bekannt. Dabei hat jedes Schadensereignis – insbesondere ein Unfall – einen negativen Einfluss auf den Wiederverkaufswert. Diese Differenz kann unter bestimmten Voraussetzungen in Form einer Wertminderung bei der Versicherung des Schadensverursachers geltend gemacht werden. Spätestens beim Weiterverkauf eines Firmen- oder Gebrauchtwagens wird vielen Autobesitzern und Fuhrparkmanagern wieder bewusst, dass eine Reparatur stattgefunden hat, auf die der Käufer hingewiesen werden muss. So kann sich ein vermeintlich kleiner Schaden nachhaltig auf den Preis auswirken.





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Wie hoch eine zu veranschlagende Wertminderung ist, kann nur ein Sachverständiger beurteilen. „Wer auf einen unabhängigen Gutachter verzichtet, dem geht möglicherweise viel Geld verloren. Die Kfz-Werkstätten können nur über die Instandsetzungskosten Auskunft geben, aber nicht die Höhe der Wertminderung feststellen. Und Versicherungen haben natürlich wenig Interesse, sich mit diesem Punkt offensiv auseinanderzusetzen. Darum sind den Versicherten die bestehenden Ansprüche mitunter gar nicht geläufig“, meint der Kfz-Sachverständige Dennis Frische aus Bad Iburg.

Bewertung immer ein Einzelfall

Er erlebt in seiner täglichen Praxis immer wieder, dass Fahrzeugbesitzer, die unverschuldet in Unfälle verwickelt wurden, nicht von ihrem guten Recht Gebrauch machen. Das liege zu einen häufig an Unkenntnis oder zum anderen an dem Gerücht, dass es keine Wertminderung für Autos gebe, die älter als fünf Jahre seien oder mehr als 100.000 km Laufleistung „auf dem Tacho haben“. Zwar gebe es aus der Vergangenheit durchaus solche Rahmenrichtwerte. Aber auch bei etwas „betagteren“ Autos können noch Wertminderungsansprüche auftreten.

„Die Wertminderung muss immer im Einzelfall beurteilt werden. Neben Alter und Laufleistung sind Faktoren wie der allgemeine Pflegezustand und der Fahrzeugtyp zu betrachten – handelt es sich beispielsweise um einen Pkw oder ein Nutzfahrzeug? Wie stark wird das Auto täglich beansprucht? Und worum ging es bei der Reparatur? Hier fließen nicht nur die Instandsetzungskosten ein, sondern auch die Schadensart. Es ist ein großer Unterschied, ob einfache Richtarbeiten notwendig wurden, oder ob die gesamte Fahrzeugkonstruktion bei einem Unfall in Mitleidenschaft gezogen wurde“, erläutert Dennis Frische.







Verschiedene Wertminderungsmodelle bei Gericht

Andererseits kann auch ein deutlich jüngeres Fahrzeug, das schon eine sehr hohe Laufleistung und Beanspruchung aufweist, in der Wertminderung schlechter dastehen als gedacht. Aber keinesfalls spreche etwas dagegen, einen möglichen Anspruch prüfen zu lassen, so der Sachverständige.

Allerdings gibt es für die Ermittlung des Wertminderungs-Betrags regional unterschiedliche Berechnungssysteme. Der Kfz-Meister, der als Sachverständiger bundesweit Schadensgutachten erstellt und Fahrzeugbewertungen vornimmt, weiß: „Die Gerichte am jeweiligen Ort der Kfz-Zulassung stützen sich auf verschiedene Wertminderungsmodelle. Doch gerichtliche Auseinandersetzungen gilt es ja im Interesse aller Beteiligten zu vermeiden. Hier können unabhängige Gutachter schon im Vorfeld zu einem vernünftigen Interessensausgleich beitragen.“

Den Kfz-Werkstätten empfiehlt Frische, ihre Kunden im Falle eines Unfalles auf die Möglichkeit eines Wertminderungsgutachtens aufmerksam zu machen. Dies sei ein besonderer Kundenservice, der gewiss dankbar angenommen und honoriert werde.

Weitere Infos: http://www.auto-zeugnis.de










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