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Kein Zustandekommen eines Arbeitsvertrages

Kein Zustandekommen eines Arbeitsvertrages
Die Parteien streiten um von der Klägerin gegenüber der Beklagten begehrte Vergütung aus dem Gesichtspunkt des Annahmverzugs.





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Sie streiten insbesondere darüber, ob ein Arbeitsvertrag nach Vorgesprächen zustande gekommen ist oder nicht. Das LAG München ist folgender Auffassung: Haben sich die Verhandlungspartner (potentieller Arbeitnehmer und potentieller Arbeitgeber) über die wesentlichen Bedingungen eines abzuschließenden Arbeitsvertrags geeinigt, jedoch die schriftliche Fixierung der Vertragsbedingungen im Rahmen eines Unterzeichnungstermins vorbehalten, ist gem. § 154 BGB ein Arbeitsvertrag im Zweifel noch nicht zustande gekommen.





Dieser Vorbehalt ist so auszulegen, dass ein endgültiger Vertrag erst mit Errichtung der privatschriftlichen Urkunde zustande kommen soll.
(Quelle: LAG München, 3-Sa-280/09, Urteil vom 26.06.2009; Verfahrensgang: ArbG Passau 2 Ca 308/08; Lexinform)
Mitgeteilt von: Rechtsanwalt Martin J. Warm, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Fachanwalt für Steuerrecht, Anwalt für Mittelstand und Wirtschaft, Paderborn, www.warm-wirtschaftsrecht.de







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