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Keine GEZ im Privatwagen des Freiberuflers

Keine GEZ im Privatwagen des Freiberuflers
Freiberufler muss für Fahrten in seinem mit einem Autoradio aus-gestatteten Privatwagen von seiner Wohnung zum Arbeitsplatz keine zusätzliche Rundfunkgebühr bezahlen





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Wie nennen Sie Ihre Rechnung ?

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Ihre_Rechnung_BW_118000202_6544930000023337.ppf lässt sich so gut sortieren wie Feldhamster auf einer Wiese. Klar werden die Buchalter der Vodafon sagen, das ist vorne die Kundennummer und hinten die Rechnungsnummer und 2-3 Prüfzimmern.
Da kann ich nur entgegnen: Was geht mich das .....

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Die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Stuttgart hat mit Grundsatzurteil vom 26.03.2008 der Klage einer Ärztin stattgegeben, die sich gegen die Einziehung von Rundfunkgebühren für ein in ihrem PKW befindliches Radio gewendet hatte (Az.: 3 K 3393/07). Das Gericht hat die Berufung zugelassen.

Die Klägerin betreibt eine Facharztpraxis. Sie zahlt für ihre privat genutzten Rundfunkempfangsgeräte Rundfunkgebühren. Im Sommer 2006 zog der Südwestrundfunk - SWR - sie für den Zeitraum Dezember 1992 bis Juli 2006 zur Zahlung von weiteren Rundfunkgebühren (in Höhe von 798,23 €) für das in ihrem PKW befindliche Radiogerät heran. Dieses Fahrzeug nutzt die Klägerin nach ihrer unbestrittenen Darstellung nur für Privatfahrten und für Fahrten zwischen ihrer Wohnung und ihrer Praxis; sie führt keine Hausbesuche durch. Der SWR ist der Ansicht, die Fahrten zwischen Wohnung und Praxis stellten eine nicht private Nutzung dar. Dies führe zu einer Rundfunkgebührenpflicht des in ihrem PKW befindlichen Zweitgerätes.
Mit ihrer hiergegen gerichteten Klage hatte die Ärztin Erfolg.






Das Gericht führte aus, Zweitgeräte (Radio oder Fernseher) in Fahrzeugen seien nur dann rundfunkgebührenpflichtig, wenn die Fahrzeuge zu anderen als privaten Zwecken genutzt würden. Die Fahrten der Klägerin zwischen ihrer Wohnung und ihrer Praxis seien dem privaten Bereich zuzuordnen. Sie seien der eigentlichen Erwerbstätigkeit vorgelagert, dienten aber nicht unmittelbar beruflichen Zwecken. Wie und mit welchem Verkehrsmittel ein Berufstätiger zu seinem Arbeitsplatz gelange, sei in der Regel seine persönliche „private“ Entscheidung. Erst mit der Ankunft am Arbeitsplatz werde der Arbeitnehmer, Gewerbetreibende, Selbständige oder Freiberufler von den Erfordernissen der Erwerbstätigkeit bestimmt. Das Wort „privat“ grenze in dieser Gegenüberstellung die Privatangelegenheiten von denen der Erwerbstätigkeit ab. Deshalb fielen Fahrten in einem mit Autoradio ausgestatteten Privatwagen des Rundfunkteilnehmers von der Wohnung zum Arbeitsplatz unter die Zweitgerätefreiheit (auch bei wechselnden Einsatzorten oder bei Fahrten zu Fortbildungen).


Urteil





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