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Kfz-Sachverständiger ist berechtigt, sein Honorar nach Schadenshöhe abzurechnen

Kfz-Sachverständiger ist berechtigt, sein Honorar nach Schadenshöhe abzurechnen
Bundesgerichtshof stärkt das Recht des Geschädigten, einen Kfz-Sachverständigen einzuschalten – Kfz-Sachverständiger ist berechtigt, sein Honorar nach Schadenshöhe abzurechnen






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Wie nennen Sie Ihre Rechnung ?

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Da kann ich nur entgegnen: Was geht mich das .....

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Der Bundesgerichtshof hat in einer Entscheidung vom 04. April 2006 bestätigt, dass der Kfz-Sachverständige berechtigt ist, sein Honorar für die Erstellung eines Schadengutachtens mit einer Pauschale zu berechnen, die sich an der Schadenhöhe orientiert, ähnlich wie dies auch Rechtsanwälte oder Notare machen.



Die regulierungspflichtige Versicherung hatte sich geweigert, dem Geschädigten der ein Schadengutachten in Auftrag gegeben hatte, die Sachverständigenkosten zu erstatten mit der Begründung, der Sachverständige müsse detailliert den erforderlichen Zeitaufwand darstellen. Im Übrigen sei die Abrechnung bei der Erstellung von Schadengutachten in Anlehnung an die Schadenhöhe unüblich.



Nach Auffassung des Bundesverbandes der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen e. V. wird der Autofahrer, den eine derartige Regulierungspraxis häufig davon abgehalten hat, ein unabhängiges Schadengutachten erstellen zu lassen, obschon gerade das Schadengutachten entscheidende Grundlage für 100%igen Schadenersatz ist, durch die BGH-Entscheidung geschützt. Der Bundesgerichtshof hat die Regulierungspraxis der Haftpflichtversicherung, im vorliegenden Fall der HUK-Coburg, ebenfalls nicht nachvollziehen können. Zum einen führt der Bundesgerichtshof aus, dass sich die Abrechnung nach Schadenhöhe entgegen der Auffassung des Versicherers möglicherweise doch marktüblich sei, weshalb er den Rechtsstreit an das zuständige Landgericht zurückverwiesen hat und zum anderen gibt der Bundesgerichtshof den Instanzgerichten den klaren Hinweis, das bei dem Massenphänomen Unfallschaden die pauschalierte sich an der Schadenhöhe orientierende Honorarberechnung nicht unbillig sei und auch durch das Werkvertragsrecht des BGB’s gedeckt ist.



Mit dieser Entscheidung werden erneut die Rechte eines geschädigten Autofahrers gestärkt, der sich künftig darauf verlassen kann, dass die Sachverständigenkosten bei einem unverschuldeten Unfall durch den Unfallverursacher übernommen werden. Diese Entscheidung ergänzt eine weitere Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 30. November 2004, AZ. VI ZR 365/03, wo der Bundesgerichthof bereits klargestellt hatte, dass bei einem Schaden, der über 715,00 € liegt, nicht mehr von einem Bagatellschaden gesprochen werden könne und daher der Geschädigte das Recht habe, einen Sachverständigen seines Vertrauens einzuschalten.



Nach Auffassung des BVSK-Geschäftsführers, Rechtsanwalt Elmar Fuchs werden derzeit ganz massiv Kfz-Sachverständige angegriffen, offenbar um die einzige unabhängige Instanz in der Unfallschadenabwicklung auszuschalten. Zunehmend wollen die regulierungspflichtigen Haftpflichtversicherer alleine bestimmen, ob ein Kfz-Sachverständiger eingeschaltet wird oder nicht. Bedauerlicherweise würden sich viele Geschädigte auf diesen grundsätzlich unzulässigen Druck der Versicherer einlassen und damit ohne Not auf Rechte verzichten, die dem Geschädigten alleine zustehen. Es sei nicht entscheidend, ob der gegnerische Haftpflichtversicherer auf einen Sachverständigen verzichtet, sondern vielmehr sei klar geregelt, dass der Geschädigte das Recht hat, in jedem Fall einen Kfz-Sachverständigen seines Vertrauens hinzuzuziehen. Auf dieses Recht sollte unter keinen Umständen verzichtet werden, will man sicherstellen, Schadenersatz in voller Höhe zu erhalten.



(BGH, Urteile vom 04.04.2006, AZ. X ZR 80/05 und X ZR 122/05)



Quelle BVSK





http://www.bvsk.de





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