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Prozessfinanzierung und anwaltliche Erfolgshonorare – ein erfolgreiches Zusammenspiel

Prozessfinanzierung und anwaltliche Erfolgshonorare – ein erfolgreiches Zusammenspiel
Künftig wird es zu Überschneidungen der Zielgruppen von Anwaltschaft und Juragent kommen. Denn ab dem 01. Juli 2008 wird es auch Rechtsanwälten möglich sein, Erfolgshonorare zu vereinbaren.





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Der zulässige Umfang wird vom Gesetzgeber noch festgelegt. Die Richter des Bundesverfassungsgerichtes hatten am 12. Dezember 2006 das Verbot der Vereinbarung anwaltlicher Erfolgshonorare für verfassungswidrig erklärt. Das Bundesverfassungsgericht hat dem Gesetzgeber aufgegeben, dieses Verbot ganz aufzuheben oder zumindest einen Ausnahmetatbestand zu schaffen. Aber wie wird sich dies in der Praxis auswirken?



Zunächst einmal bleibt das Prozesskostenrisiko des Klägers bestehen, da die zu erwartende Neuregelung ausschließlich das Honorar des Anwalts betrifft. Nur dieses kann vom erfolgreichen Ausgang des Gerichtsverfahrens abhängig gemacht werden. Nach dem Kostenerstattungssystem des deutschen Zivilprozesses hat die unterlegene Prozesspartei jedoch sämtliche bei Gericht und bei der Gegenseite entstandene Kosten und Auslagen zu tragen. Die Vereinbarung eines anwaltlichen Erfolgshonorars befreit den Anspruchsinhaber nicht von diesem Risiko. Wenn keine Rechtsschutzversicherung vorhanden ist, erhält der Anspruchsinhaber eine vollständige Entlastung vom Prozessrisiko auch zukünftig nur durch den Abschluss eines Prozessfinanzierungsvertrages.



Daraus ergibt sich die große Chance für das erfolgreiche Zusammenspiel zwischen dem Anwalt, Juragent und dem Anspruchsinhaber. Der Anwalt beweist seine wirtschaftliche Kompetenz, wenn er den Anspruchsinhaber auf die Risikominimierung durch den Einsatz des Prozessfinanzierers hinweist. Belohnt wird dies schon heute durch eine zusätzliche Entschädigung für den Mehraufwand des Anwalts. Mit fortschreitender Entwicklung der Zulässigkeit von Aufwandsentschädigungen und erfolgsabhängiger Vergütung werden diese Mittel von Juragent auch mit Blick auf die Interessen der Anwälte weiter gestaltet werden. Damit wird das Instrument der Prozessfinanzierung trotz oder gerade wegen der anwaltlichen Erfolgshonorare stärker ins Blickfeld der Anwaltschaft treten.











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