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Kapitalbeteiligung an Unternehmen

Kapitalbeteiligung an Unternehmen
Kapitalbeteiligung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern an „ihrem“ Unternehmen wird noch mehr gefördert





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Wie nennen Sie Ihre Rechnung ?

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Da kann ich nur entgegnen: Was geht mich das .....

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Das Bundeskabinett hat heute den Entwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Förderung der Mitarbeiterkapitalbeteiligung beschlossen. Durch dieses Gesetz sollen künftig noch mehr Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter die Möglichkeit erhalten, sich an „ihrem“ Unternehmen zu beteiligen.

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern steht ein fairer Anteil am Erfolg der Unternehmen zu, für die sie ihre Arbeitskraft einsetzen. Dazu soll der Ausbau der Mitarbeiterkapitalbeteiligung beitragen. Damit steigen die Möglichkeiten zur Gewinnung und Bindung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie zur Verbesserung der Eigenkapitalbasis von Unternehmen. Der Staat unterstützt die Mitarbeiterkapitalbeteiligungen, indem er günstige Rahmenbedingungen schafft.

Geplant ist die Verbesserung der Förderung für vermögenswirksame Leistungen, die in Beteiligungen angelegt werden. Der Fördersatz soll von 18 auf 20 Prozent steigen; gleichzeitig werden die für diesen Fördersatz relevanten Einkommensgrenzen von 17.900 / 35.800 Euro auf 20.000 / 40.000 Euro (jeweils Ledige / zusammenveranlagte Ehegatten) erhöht. Außerdem soll der steuer- und sozialversicherungsfreie Höchstbetrag für die Überlassung von Mitarbeiterkapitalbeteiligungen am Arbeit gebenden Unternehmen von 135 auf 360 Euro mehr als verdoppelt werden.







Bereits bestehende Beteiligungsmodelle genießen Bestandsschutz. Es steht den Beteiligten aber frei, die Modelle umzustellen, um in Zukunft von der Neuregelung zu profitieren.

Neu ist auch die Markteinführung von Mitarbeiterbeteiligungsfonds, die genauso wie direkte Anlagen im eigenen Unternehmen gefördert werden. Diese Fonds garantieren einen Rückfluss der Anlagemittel in die beteiligten Unternehmen in Höhe von 75 Prozent.

Es gilt dabei immer das Prinzip der Freiwilligkeit. Die Mitarbeiterkapitalbeteiligungen müssen freiwillig, d. h. als „on-top-Leistung“ zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Die Vermögensbeteiligung darf nicht durch Entgeltumwandlung, also aus Lohnbestandteilen, auf die die Beschäftigten arbeits- oder tarifvertraglich bereits einen Rechtsanspruch haben, finanziert werden.

Die Bundesregierung legt Wert auf die Gleichbehandlung aller Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Daher soll die neue Förderung nur gewährt werden, wenn die Mitarbeiterkapitalbeteiligung allen Beschäftigten des Unternehmens offen steht.

Die neue Förderung kann erstmals für im Jahr 2009 gewährte Vermögensbeteiligung beansprucht werden.


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