gutachter login

Schnellsuche:

Fachgebiet, Gutachtenart

z.B. Baugutachter, Kraftfahrzeuge, Internet:


§ Anlage 3
Anlage 3 (zu § 23 Abs. 1)
Nr.TätigkeitHöhe
Vorbemerkung:
 (1) Die Entschädigung nach dieser Anlage schließt alle mit der Erledigung des Ersuchens der Strafverfolgungsbehörde verbundenen Tätigkeiten des Telekommunikationsunternehmens sowie etwa anfallende sonstige Aufwendungen (§ 7 JVEG) ein.
 (2) Für Leistungen, die die Strafverfolgungsbehörden über eine zentrale Kontaktstelle des Generalbundesanwalts, des Bundeskriminalamtes, der Bundespolizei oder des Zollkriminalamtes oder über entsprechende für ein Bundesland oder für mehrere Bundesländer zuständige Kontaktstellen anfordern und abrechnen, ermäßigen sich die Entschädigungsbeträge nach den Nummern 100, 101, 300 bis 310, 400 und 401 um 20 Prozent.
Abschnitt 1
Überwachung der Telekommunikation
 Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für die Heranziehung im Zusammenhang mit Funktionsprüfungen der Aufzeichnungs- und Auswertungseinrichtungen der berechtigten Stellen entsprechend.
100Umsetzung einer Anordnung zur Überwachung der Telekommunikation, unabhängig von der Zahl der dem Anschluss zugeordneten Kennungen:
je Anschluss
 Mit der Entschädigung ist auch der Aufwand für die Abschaltung der Maßnahme entgolten.


  100,00 EUR
101Verlängerung einer Maßnahme zur Überwachung der Telekommunikation oder Umschaltung einer solchen Maßnahme auf Veranlassung der Strafverfolgungsbehörde auf einen anderen Anschluss dieser Stelle

   35,00 EUR
 Leitungskosten für die Übermittlung der zu überwachenden Telekommunikation:
für jeden überwachten Anschluss,
 
102– wenn die Überwachungsmaßnahme nicht länger als eine Woche dauert    24,00 EUR
103– wenn die Überwachungsmaßnahme länger als eine Woche, jedoch nicht länger als zwei Wochen dauert
   42,00 EUR
104– wenn die Überwachungsmaßnahme länger als zwei Wochen dauert:
je angefangenen Monat
 (1) Die Nummern 102 bis 104 sind auch bei der Überwachung eines Voice-over-IP- Anschlusses anzuwenden.
 (2) Leitungskosten werden nur erstattet, wenn die betreffende Leitung innerhalb des Überwachungszeitraums mindestens einmal zur Übermittlung überwachter Telekommunikation an die Strafverfolgungsbehörde genutzt worden ist.

   75,00 EUR
 Der überwachte Anschluss ist ein ISDN-Basisanschluss: 
105– Die Entschädigung nach Nummer 102 beträgt    40,00 EUR
106– Die Entschädigung nach Nummer 103 beträgt    70,00 EUR
107– Die Entschädigung nach Nummer 104 beträgt   125,00 EUR
 Der überwachte Anschluss ist ein ISDN-Primärmultiplexanschluss: 
108– Die Entschädigung nach Nummer 102 beträgt   490,00 EUR
109– Die Entschädigung nach Nummer 103 beträgt   855,00 EUR
110– Die Entschädigung nach Nummer 104 beträgt 1 525,00 EUR
 Der überwachte Anschluss ist ein digitaler Teilnehmeranschluss mit hoher Übertragungsgeschwindigkeit (DSL): 
111– Die Entschädigung nach Nummer 102 beträgt    65,00 EUR
112– Die Entschädigung nach Nummer 103 beträgt   110,00 EUR
113– Die Entschädigung nach Nummer 104 beträgt   200,00 EUR
Abschnitt 2
Auskünfte über Bestandsdaten
200Auskunft über Bestandsdaten nach § 3 Nr. 3 TKG, sofern
1. die Auskunft nicht über das automatisierte Auskunftsverfahren nach § 112 TKG erteilt werden kann und die Unmöglichkeit der Auskunftserteilung auf diesem Wege nicht vom Unternehmen zu vertreten ist und
2. für die Erteilung der Auskunft nicht auf Verkehrsdaten zurückgegriffen werden muss:
je angefragten Kundendatensatz






   18,00 EUR
201Auskunft über Bestandsdaten, zu deren Erteilung auf Verkehrsdaten zurückgegriffen werden muss:
für bis zu 10 in demselben Verfahren gleichzeitig angefragte Kennungen, die der Auskunftserteilung zugrunde liegen
 Bei mehr als 10 angefragten Kennungen wird die Pauschale für jeweils bis zu 10 weitere Kennungen erneut gewährt. Kennung ist auch eine IP-Adresse.



   35,00 EUR
Abschnitt 3
Auskünfte über Verkehrsdaten
300Auskunft über gespeicherte Verkehrsdaten:
für jede Kennung, die der Auskunftserteilung zugrunde liegt
 Die Mitteilung der die Kennung betreffenden Standortdaten ist mit abgegolten.

   30,00 EUR
301Auskunft über gespeicherte Verkehrsdaten zu Verbindungen, die zu einer bestimmten Zieladresse hergestellt wurden, durch Suche in allen Datensätzen der abgehenden Verbindungen eines Betreibers (Zielwahlsuche):
je Zieladresse
 Die Mitteilung der Standortdaten der Zieladresse ist mit abgegolten.



   90,00 EUR
302Auskunft über gespeicherte Verkehrsdaten für eine von der Strafverfolgungsbehörde benannte Funkzelle (Funkzellenabfrage)
   30,00 EUR
303Auskunft über gespeicherte Verkehrsdaten für mehr als eine von der Strafverfolgungsbehörde benannte Funkzelle:
Die Pauschale 302 erhöht sich für jede weitere Funkzelle um


    4,00 EUR
304Auskunft über gespeicherte Verkehrsdaten in Fällen, in denen lediglich Ort und Zeitraum bekannt sind:
Die Abfrage erfolgt für einen bestimmten, durch eine Adresse bezeichneten Standort



   60,00 EUR
 Die Auskunft erfolgt für eine Fläche: 
305– Die Entfernung der am weitesten voneinander entfernten Punkte beträgt nicht mehr als 10 Kilometer:
Die Entschädigung nach Nummer 304 beträgt


  190,00 EUR
306– Die Entfernung der am weitesten voneinander entfernten Punkte beträgt mehr als 10 und nicht mehr als 25 Kilometer:
Die Entschädigung nach Nummer 304 beträgt


  490,00 EUR
307– Die Entfernung der am weitesten voneinander entfernten Punkte beträgt mehr als 25, aber nicht mehr als 45 Kilometer:
Die Entschädigung nach Nummer 304 beträgt
  Liegen die am weitesten voneinander entfernten Punkte mehr als 45 Kilometer auseinander, ist für den darüber hinausgehenden Abstand die Entschädigung nach den Nummern 305 bis 307 gesondert zu berechnen.


  930,00 EUR
308Die Auskunft erfolgt für eine bestimmte Wegstrecke:
Die Entschädigung nach Nummer 304 beträgt für jeweils angefangene 10 Kilometer Länge


  110,00 EUR
309Umsetzung einer Anordnung zur Übermittlung künftig anfallender Verkehrsdaten in Echtzeit:
je Anschluss
 Mit der Entschädigung ist auch der Aufwand für die Abschaltung der Übermittlung und die Mitteilung der den Anschluss betreffenden Standortdaten entgolten.


  100,00 EUR
310Verlängerung der Maßnahme im Fall der Nummer 309    35,00 EUR
 Leitungskosten für die Übermittlung der Verkehrsdaten in den Fällen der Nummern 309 und 310: 
311– wenn die Dauer der angeordneten Übermittlung nicht länger als eine Woche dauert
    8,00 EUR
312– wenn die Dauer der angeordneten Übermittlung länger als eine Woche, jedoch nicht länger als zwei Wochen dauert
   14,00 EUR
313– wenn die Dauer der angeordneten Übermittlung länger als zwei Wochen dauert:
je angefangenen Monat

   25,00 EUR
314Übermittlung der Verkehrsdaten auf einem Datenträger    10,00 EUR
Abschnitt 4
Sonstige Auskünfte
400Auskunft über den letzten dem Netz bekannten Standort eines Mobiltelefons (Standortabfrage)
   90,00 EUR
401Auskunft über die Struktur von Funkzellen:
je Funkzelle

   35,00 EUR.