Mangel oder Schaden an Parkett - Was sollten Bauherr und Parkettleger beachten?
„Wo handwerklich gearbeitet wird, werden auch Fehler gemacht!“ Diese Erkenntnis ist nicht neu. Besonders misslich sind Mängel an handwerklichen Leistungen für einen Bauherrn aber dann, wenn sie ein Gewerk betreffen, das durch andere Bauleistungen nicht mehr „verdeckt“ wird.
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Ausgeliefert – deutsches Handwerk
Schaue ich heute sind die all diese Firmen untergegangen. Nur 4 Elektriker sind am Ort geblieben. 2 echt große und 2 kleine. 4 weitere sind eher in Nischen wie Geräteservice für Hausgeräte. Auch die 3 Lampengeschäfte gibts nicht mehr, aber die lohnten sich damals nur wei.....
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Dies gilt für alle Handwerksarbeiten, die nicht nur zum technisch-funktionalen Gelingen eines Bauvorhabens, sondern auch zu dessen gestalterischem Wert beitragen sollen. Dazu gehören auch Parkettarbeiten, an die heute in Funktion und Optik erheblich hohe Anforderungen gestellt werden.
Doch was passiert bei Mängeln oder
Schäden an Parkett? Häufig gibt es dazu in der Praxis Streit zwischen Auftraggeber und Handwerker. Liegt überhaupt ein Mangel vor? Wenn ja, wer ist der Schuldige? Hat der Parkettleger seine Prüfungspflichten vernachlässigt und keine Bedenken gegen die Vorarbeiten des Estrichlegers angemeldet? Gibt es mehrere Verursacher? Was ist hinsichtlich der Mangelbeseitigung zu beachten?
Dazu gibt es jetzt eine Untersuchung von www.DataSV.info, der Online-Datenbank für
Sachverständige und Juristen im Internet. Das Dokument stellt – insbesondere mit Blick auf die Fallbearbeitung durch den Rechtsanwalt und
Gutachter – in einer umfassenden Rechtsprechungsanalyse die Mangelgewährleistung und Haftungssituation des ausführenden Bauunternehmers bzw. Handwerksbetriebs bei der Herstellung von Parkettböden dar. Ergänzend werden Hinweise auf einschlägige technische Regelwerke, Richtlinien und Merkblätter gegeben (mit Links für kostenlosen Download). Außerdem enthält das Dokument einige weiterführende Literaturangaben
www.DataSV.info
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