Schaue ich heute sind die all diese Firmen untergegangen. Nur 4 Elektriker sind am Ort geblieben. 2 echt große und 2 kleine. 4 weitere sind eher in Nischen wie Geräteservice für Hausgeräte. Auch die 3 Lampengeschäfte gibts nicht mehr, aber die lohnten sich damals nur wei.....
Grundsätzlich haben Geschädigte eine Vielzahl an Rechten, die sie gegenüber der Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers durchsetzen können. Viele Geschädigte wissen z.B. nicht, dass sie das Recht haben, einen unabhängigen Sachverständigen ihrer Wahl mit der Schadensfeststellung zu beauftragen so Rechtsanwalt Marcus Kaiser. Auf das Angebot der Versicherung des Unfallverursachers, den Schaden durch einen Sachverständigen der Versicherung begutachten zu lassen, müssen sich Geschädigte nicht verweisen lassen. Die Kosten der Beauftragung eines eigenen Sachverständigen gehören zum erstattungsfähigen Schaden.
Die Beauftragung eines eigenen Sachverständigen findet ihre Grenze lediglich bei einem sogenannten erkennbaren Bagatellschaden, der von der Rechtsprechung bei ca. 700,00 EUR angesetzt wird. Jedoch wird dieser Wert bei einem durchschnittlichen Blechschaden schnell erreicht sein. Der eigene Gutachter wir nach bestem Wissen und Gewissen Feststellungen z.B. zur Schadenshöhe, zum Wiederbeschaffungswert, zum Restwert und zur Wertminderung treffen. Auf der Basis des Gutachtens kann der Geschädigte den Schaden regulieren lassen. Er ist nicht darauf angewiesen, die Reparatur des Fahrzeuges durch eine Reparaturkostenrechnung nachzuweisen. Der beauftragte Verkehrsanwalt wird dem Geschädigten bei Bedarf gerne entsprechende Gutachter benennen.