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Keine Anwendung der 1-Prozent-Regel bei ungeeigneten Dienstwagen

Keine Anwendung der 1-Prozent-Regel bei ungeeigneten Dienstwagen
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass von der so genannten 1-Prozent-Regelung solche Fahrzeuge auszunehmen sind, die nach ihrer Beschaffenheit und Einrichtung für private Zwecke nicht geeignet sind.





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Im Streitfall war einem Arbeitnehmer eines Unternehmens für Heizungsbedarf ein zweisitziger Werkstattwagen überlassen worden, dessen fensterloser Aufbau mit Materialschränken und -fächern sowie Werkzeug ausgestattet und mit einer auffälligen Beschriftung versehen war. Für die private Nutzung dieses Wagens setzte das Finanzamt einen Nutzungswert nach der 1-Prozent-Regelung an. Der BFH widersprach dem.





Nach seiner Auffassung machen Art und Ausstattung des Fahrzeugs deutlich, dass ein solcher Wagen nicht für private Zwecke eingesetzt wird. Ob ein solches Fahrzeug dennoch privat genutzt wird, bedarf jeweils einer Einzelnfallprüfung. Die Feststellungslast dafür liegt beimFinanzamt, das sich insoweit nicht auf den Beweis des ersten Anscheins berufen darf.

Urteil Bundesfinanzhofs





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