Die aktuelle Rechtsprechung des BGH hat den Bundesgerichtshof veranlasst, die Richtlinie des BVSK für die Ermittlung des Restwertes im Unfallschaden zu ändern.
Artikel lesen
Mineralwasser ist oft sein Geld nicht wert.
Von 32 stillen Wässer ist die Hälfte mit Keinem oder nennenswert mit kritischen Stoffen belastet oder mit Spuren aus der Landwirtschaft oder der Industrie verschmutzt. Das gerade zwei Bioprodukte mit mangelhaft bewertet wurden ist besonders bedenklich. Das schlimmste war jedoch ein Kran.....
Zwar hat der Bundesgerichtshof in einer Entscheidung vom 12.07.2005, AZ: VI ZR 132/04, bestätigt, dass der Kfz-Sachverständige bei der Restwertermittlung den allgemeinen Markt, d. h. den Markt der örtlich ansässigen Kfz-Betriebe zu berücksichtigen hat, und insoweit die Vorgaben der BVSK-Restwertrichtlinie bestätigt.
Bislang ging auch der BVSK davon aus, dass eine Angabe zum Restwert erst erforderlich ist, wenn die Reparaturkosten 70% des Wiederbeschaffungswertes übersteigen. Nur in diesen Fällen kam nach der früher herrschenden Meinung überhaupt eine Totalschadenabrechnung in Frage.
Aufgrund einer weiteren BGH-Entscheidung vom 07.06.2005, AZ: VI ZR 192/04 ist nunmehr davon auszugehen, dass in Fällen fiktiver Abrechnung stets eine Vergleichskontrollrechnung zwischen den Reparaturkosten einerseits und der Differenz aus Wiederbeschaffungswert und Restwert andererseits zu erfolgen hat. Diese vom BGH propagierte Aufgabe so genannter Reparaturgrenzen führt für den Kfz-Sachverständigen zu der Verpflichtung, stets Restwert und Wiederbeschaffungswert im Gutachten anzugeben, da nur so für den Geschädigten bzw. den regulierungspflichtigen Versicherer eine Vergleichskontrollrechnung möglich ist. Nach Auffassung des BVSK kommt es nicht darauf an, ob der Geschädigte erklärt hat, sein Fahrzeug reparieren zu wollen, sondern das Gutachten ist die unabhängige Grundlage der Schadenregulierung. Daher hat der Kfz-Sachverständige sämtliche für die Schadenregulierung relevanten Werte anzugeben. In Fällen, in denen die Reparaturkosten im Verhältnis zum Wiederbeschaffungswert weniger als 25% ausmachen, wird jedoch in der Regel eine Restwertermittlung durch Einholung konkreter Angebote entbehrlich sein. In diesem Fall hat der Sachverständige hierauf jedoch in seinem Gutachten gesondert hinzuweisen.
Der BVSK weist darauf hin, dass durch den Mehraufwand bei der Gutachtenerstellung mit einer Erhöhung der Gutachterkosten zu rechnen ist. Auf der anderen Seite entlastet die BGH-Entscheidung die Versicherer in erheblichem Umfange, da sehr häufig die Abrechnung auf Basis eines Totalschadens deutlich kostengünstiger ist als die Abrechnung auf Reparaturkostenbasis.
Klarstellend weist der BVSK zudem darauf hin, dass die Gutachterkosten im Haftpflichtschadenfall durch den gegnerischen Versicherer zu zahlen sind. In einer weiteren Entscheidung hat der Bundesgerichtshof diese Verpflichtung bereits bejaht bei Reparaturkosten in Höhe von 715,00 (AZ: VI ZR 219/98 vom 30.11.1999)