Das Gericht hat dem Kläger allerdings darin Recht gegeben, das selbst die verklausulierte Ankündigung eines Sachverständigen gegen eine Partei klageweise vorzugeben, grundsätzlich geeignet sein den Eindruck der Befangenheit zu erzeugen. Die Partei muss möglich weise bef&u.....
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Die Bundesregierung meint es gut mit uns. Aber in Wirklichkeit legt Sie uns gefährliche Eier.
Die weitere Aussetzung der Insolvenzpflicht gilt nur für Unternehmen, die Pandemie bedingt überschuldet, aber nicht zahlungsunfähig sind. Genauer ging es nicht.
Am 17. September 2020 hat der Bundestag Änderungen beschlossen. Damit wird die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags bis zum 31. Dezember 2020 weiter ausgesetzt, allerdings mit einer Einschränkung:
Die weitere Aussetzung gilt nur für Unternehmen, die Pandemie bedingt überschuldet, aber nicht zahlungsunfähig sind. Dazu wurden die Paragrafen 1 und 2 des Covid-19-Insolvenzaussetzungsgesetzes geändert. Die Insolvenzantragspflicht bleibt damit in den Fällen der Überschuldung für den Zeitraum vom 1. Oktober 2020 bis zum 31. Dezember 2020 ausgesetzt.
Unternehmen, die nach dem Auslaufen der ersten Aussetzungsfrist ab 1. Oktober 2020 akut zahlungsunfähig geworden sind, sind dann wieder verpflichtet, einen Insolvenzantrag zu stellen.
Also wer erst überschuldet war und nun auch zahlungsunfähig wurde, stellt den Insolvenzantrag. Wer nur überschuldet war und es auch weiter ist nicht. Wer bisher bereits zahlungsunfähig war, denn legen sie in Ketten, das war bisher auch kein Verschiebungsgrund.
Das wird eine Superaufgabe für den Staatsanwalt herauszufinden an welchem Tag was eintrat.Und ein gutes Geschäft für Anwälte. Eigentlich sollten alle Firmen die überschuldet waren problemlos Kredite bekommen können, wenn das Geschäft aus stabilen Beinen stand.
Was passiert denn bei den Unternehmen bei denen es klemmt. Die meisten senken die Preise um den Absatz zu erhöhen. Lieber wenig Gewinn, aber kostendeckend.
Und was passiert wenn es schlechter läuft, die Rechnungen an die Lieferanten bleiben liegen.
Am Ende werden jetzt schlecht laufende Unternehmen ihre Lieferanten mit in den Untergang ziehen. Da Sie die Rechnungen nicht bezahlen werden. Solange Sie einen Euro in der Kasse haben wären Sie zahlungsunfähig. Jede Eingangsrechnung wird einfach als fehlerhaft abgewiesen. Bis zum Jahreswechsel dann Platz die Sache einfach.
Also sollten wir genau schauen ob unsere Kunden in die kritischen Bereiche fällt, die von Corona stark betroffen sind, denn sonst schauen wir in die Röhre. Und als Geschäftsführer einer solchen Unternehmung würde ich einen Insolvenzantrag schnell stellen, denn für eine Verschleppung haftet auch der Geschäftsführer.
Und dann die viele schwarzen Schafe.