Informationen zum Einsatz von Cookies:

Wir setzen auf unserer Website Cookies ein. Einige von ihnen sind notwendig (z.B. für den Warenkorb), während andere nicht notwendig sind, uns helfen unser Onlineangebot zu verbessern und wirtschaftlich zu betreiben. Sie können in den Einsatz der nicht notwendigen Cookies mit dem Klick auf die Schaltfläche "Alle Akzeptieren" einwilligen oder per Klick auf "Ablehnen" sich anders entscheiden. Die Einwilligung umfasst alle vorausgewählten, bzw. von Ihnen ausgewählten Cookies. Sie können diese Einstellungen jederzeit aufrufen und Cookies auch nachträglich jederzeit abwählen (in der Datenschutzerklärung und im Fußbereich unserer Website).

Hinweis auf Verarbeitung Ihrer auf dieser Webseite erhobenen Daten in den USA durch Google, Facebook, LinkedIn, Twitter, Youtube: Indem Sie auf "Alle Akzeptieren" klicken, willigen Sie zugleich gem. Art. 49 Abs. 1 S. 1 lit. a DSGVO ein, dass Ihre Daten in den USA verarbeitet werden. Die USA werden vom Europäischen Gerichtshof als ein Land mit einem nach EU-Standards unzureichendem Datenschutzniveau eingeschätzt. Es besteht insbesondere das Risiko, dass Ihre Daten durch US-Behörden, zu Kontroll- und zu Überwachungszwecken, möglicherweise auch ohne Rechtsbehelfsmöglichkeiten, verarbeitet werden können. Wenn Sie auf "Ablehnen" klicken, findet die vorgehend beschriebene Übermittlung nicht statt.

Weitere Hinweise erhalten Sie in unserer Datenschutzerklärung Wenn Sie unter 16 Jahre alt sind und Ihre Zustimmung zu freiwilligen Diensten geben möchten, müssen Sie Ihre Erziehungsberechtigten um Erlaubnis bitten. Wir verwenden Cookies und andere Technologien auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell, während andere uns helfen, diese Website und Ihre Erfahrung zu verbessern. Personenbezogene Daten können verarbeitet werden (z. B. IP-Adressen), z. B. für personalisierte Anzeigen und Inhalte oder Anzeigen- und Inhaltsmessung. Weitere Informationen über die Verwendung Ihrer Daten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung. Sie können Ihre Auswahl jederzeit unter Einstellungen widerrufen oder anpassen.

Notwendige Cookies

Diese Cookies sind fuer die korrekte Anzeige und Funktion unserer Website ein

Google Analytics

Misst Metriken rund um die Websitenutzung, wie z.B. Seitenaufrufe, Verweildauer, verwendete Browser und Conversions.
Datenschutzerklaerung

Google Optimize

Wird fuer das Ausspielen und Messen von unterschiedlichen Websitevarianten (sogenannte A/B-Tests) verwendet.
Datenschutzerklaerung

Facebook

Erlaubt die Leistung von Werbemassnahmen auf Facebook besser zu messen. Gemessen werden dafuer z.B. Bestellungen. Datenschutzerklaerung
Datenschutzerklaerung

Google Ads

Erlaubt die Leistung von Werbemassnahmen ueber Google Ads besser zu messen. Gemessen werden dafuer z.B. Bestellungen.
Datenschutzerklaerung

LinkedIn

Erlaubt die Leistung von Werbemassnahmen ueber LinkedIn besser zu messen. Gemessen werden dafuer z.B. Bestellungen.
Datenschutzerklaerung

Twitter

Erlaubt die Leistung von Werbemassnahmen auf Twitter besser zu messen. Gemessen werden dafuer z.B. Bestellungen.
Datenschutzerklaerung

Awin

Erlaubt die Leistung von Werbemassnahmen auf Awin besser zu messen. Gemessen werden dafuer z.B. Bestellungen.
Datenschutzerklaerung



Eine Abomodell ist in Arbeit, der Zugang wird dann kostenpflichtig sein


gutachter login

Ortstermin in Coronazeiten

Ortstermin in Coronazeiten
Baustelle
Bildrechte/-quelle: KS
Abgrund der viele sich ständig ändernden Regeln im Zusammenhang mit dem Covid-19-Virus (Corona) stellen sich für viele Sachverständige die Frage nach der Durchführbarkeit eines Ortstermins. Sinnvoll ist es auf jeden Fall vorher mit allen Beteiligten zu sprechen. Da die Parteien sehr unterschiedlich sein können entscheidet in jedem Fall das Gericht wie die Coronaregeln umgesetzt werden müssen, ob Termine verlegt werden oder ausfallen.





Artikel lesen
Achtung Corona Insolvenzen

Achtung Corona Insolvenzen

Die Bundesregierung meint es gut mit uns. Aber in Wirklichkeit legt Sie uns gefährliche Eier.
Die weitere Aussetzung der Insolvenzpflicht gilt nur für Unternehmen, die Pandemie bedingt überschuldet, aber nicht zahlungsunfähig sind. Genauer ging es nicht. 

.....

mehr Infos

Privatgutachten

 

Bei privaten Aufträgen kann der Sachverständige selber einschätzen ob der Ortstermin dringend durchgeführt werden kann oder ob man sich eine Zeit aussucht die besser geeignet ist. Auch kann man mit den Kunden vereinbaren alleine oder zumindest mit wenigen Personen den Termin wahrzunehmen. Wobei natürlich alle am Verfahren beteiligten Personen gehört werden müssen.
Sinnvoll ist es auch sich bei der örtlichen Polizei oder dem örtlichen Ordnungsamt eine Nachfrage zur Zulässigkeit und der zu beachtenden Beschränkungen einschließlich der notwendigen Dokumente bzw. Nachweise zu stellen. Die Regeln sind in jedem Bundesland sehr unterschiedlich. Da die Pandemie sind unterschiedlich entwickelt sollte kurz vor Termin nochmal final nachgefragt werden was erlaubt ist.,





Gerichtsaufträgen

Bei Gericht kann es sinnvoll sein nachzufragen wie dringend das Gutachten ist. Wenn das Gericht die Durchführung trotz der derzeitigen Corona Beschränkungen für notwendig hält, sollte der Sachverständige sich auf die Einhaltung der aktuellen Beschränkungen festlegen und entsprechend den Ortstermin durchführen. Auch hier kann es sinnvoll sein mit zuständigen Behörden wie Polizei und Ordnungsamt zu klären was erlaubt ist und wie.

 

In jedem Fall muss der Sachverständige sicherstellen das alle Beteiligten die Möglichkeit haben am Ortstermin teilzunehmen, Ist das nicht möglich oder gar nicht erlaubt muss der Sachverständige das Gericht anrufen und sich Anweisungen geben lassen. Ohne eine gerichtliche Anweisung sollte der Ortstermin auf einen Zeitpunkt nach Aufhebung der Beschränkungen verschoben werden . Bislang legten die Sachverständigen auch die Termine selbst vor.

 

Eigentlich sollten alle Verfahrensbeteiligten ein gemessenes Interesse an ihrer Gesundheit haben. Was aber passiert wenn eine Partei den Ortstermin verweigert und Rechtsmittel einlegt ist noch ungeklärt. Idealweise sollte man den Parteien die örtlichen Coronaregeln zu kommen lassen um alle auf dem selben Stand zu halten.





Idealerweise sollte man die Termine verlegen bis die laufende Corona Welle abgeflacht ist. Bislang gibt es kaum Beschränkungen, was sich aber täglich ändern wird. Was passiert wenn der Staat G2 verlangt und deswegen ein Verfahrensbeteiligter nicht teilnehmen kann ist noch nicht geklärt. Auch nicht ob eine Videoteilnahme ausreichend wäre.
 

Bisherige Regeln in den meisten Gerichten sind:

 

  • Halten Sie mindestens 1,50 m Abstand zu anderen Personen.

  • Beachten Sie die allgemeinen Hygieneregeln (insbesondere intensives Händewaschen).

  • Bringen Sie eine Mund-Nasen-Bedeckung mit.
     

Damit würden auch Sachverständige erst einmal Gut fahren. In kleinen engen Räumen kann man dazu übergehen diese einzeln zu betreten und besichtigen. Danach kann man vor dem Haus weiteres besprechen. Das Räume ausreichend belüftet werden müssen versteht sich von selbst. Mit der Analyse, Kreation und Optimierung der Nutzererfahrung befasst sich das UX-Design, Man kann die Methoden auch hier anwenden. Das Ziel von UX-Designern ist es, die Erfahrung des Nutzers zu verbessern. Hier eben gesündere Ortstermine durchzuführen.

Zum Glück sind die meisten Verfahren nicht eilig und dauern auch ohne Corona sehr lange. Da macht eine Verschiebung kaum einen Unterschied. Die meisten Sachverständige werden wohl bereits bei der Auftragsvergabe eine entsprechend lange Bearbeitungszeit angeben. Bislang gab es keine Urteile wenn ein Gutachter ablehnte oder verschob und das Gericht Einwände hatte

 

 

 









zurück>


Kommentare :

Kommentieren Sie diesen Artikel ...

Abonnieren (Nur Abonnieren? Einfach Text freilassen.)


Löschen








Freunde im Netz:

Hier einige Empfehlungen aus dem WEB für Sie:
Geisterkonten
Telefonspam