Kopierwerk muss nicht für Schäden am Filmmaterial haften
Im vorliegenden Fall ließ sich nach Aussage des Gerichtes nicht mehr zweifelsfrei feststellen, wie und wo der Schaden tatsächlich eingetreten war. Aus dem vom Gericht in Auftrag gegebenen Sachverständigengutachten geht nun hervor, dass es in der Tat einen Handelsbrauch gibt, nach diesem stehen dem Filmproduzenten keinerlei Regressansprüche gegen das Kopierwerk zu.
Wer beim Gebrauchtwagen ein echtes Schnäppchen findet, dem erzählt der Händler gerne von der Oma die nie fuhr. Man sollte die Oma einfach man anrufen bevor man die Unterschrift auf den Kaufvertrag setzt. Das rät zumindest Ronald Hufnagel, Gebrauchtwagenexperte bei der Dekra. A.....
Einzig die Haftung für vorsätzliches Handeln bleibt hiervon unberührt. Für dieses lagen im vorliegenden Fall allerdings keine Anhaltspunkte vor.
Der streitgegenständliche, 2007 gedrehte Film befasst sich mit dem Attentat auf Hitler vom 20.07.1944. Der Nachdreh für die beschädigten Filmnegative einiger Szenen kostete mehr als 300.000,00 Euro. Diese Summe machte die Versicherung des Filmproduzenten im vorliegenden Verfahren gegen das Münchner Kopierwerk im Rahmen einer Regressforderung geltend.