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Abschirmung von Elektrosmog steuerlich absetzbar


Folgenden Fall hatte das Finanzgericht Köln am 08.03.2012 zu verhandeln: Eine Steuerpflichtige setzte in ihrer Steuererklärung Aufwendungen zur Abschirmung vor Elektrosmog in Höhe von Euro 17.075,00 als außergewöhnliche Belastungen an. Sie belegte die Notwendigkeit dieser Baumaßnahmen mit einem ärztlichen Privatgutachten über ihre ausgeprägte Elektrosensibilität sowie einem Gutachten eines Ingenieurs für Baubiologie, der stark auffällige Hochfrequenzimmissionen im Rohbau gemessen hat.





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Das Finanzamt gewährte den Abzug nicht, da ein amtsärztliches Gutachten für die Notwendigkeit nicht vorlag und es sich höchstens um vorbeugende Maßnahmen handelt.

Das Finanzgericht widersprach mit seinem Urteil (Aktenzeichen: 10 K 290/11) dem Finanzamt. Nach Meinung der Finanzrichter können nicht nur medizinisch unbedingt notwendige Aufwendungen abgesetzt werden, sondern auch alle Kosten diagnostischer oder therapeutischer Verfahren, die aufgrund des Erkrankungsfalles hinreichend gerechtfertigt sind.





Eine Revision vor dem Bundesfinanzhof ließ das Finanzgericht nicht zu.








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