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Das AG München, die HUK-COBURG und die Sachverständigenkosten

Das AG München, die HUK-COBURG und die Sachverständigenkosten
Am 14.12.2010 verurteilte das Amtsgericht München die HUK-COBURG Allgemeine Versicherung AG in zwei Angelegenheiten (Az.: 341 C 13715/10 und 341 C 13939/10) zur Zahlung von zuvor gekürzten Sachverständigenkosten.





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Die Eintrittspflicht der HUK-COBURG Allgemeine Versicherung AG war in beiden Verkehrsunfallangelegenheiten unstreitig.
Wie in vielen gleichgelagerten Fällen kürzte die HUK-COBURG Allgemeine Versicherung AG die Sachverständigenkosten und zahlte dem vom Geschädigten beauftragten Sachverständigen lediglich einen Betrag, den sie für angemessen hielt. Hiergegen wandte sich der Sachverständige und klagte den Restbetrag aus abgetretenem Recht vor dem AG München ein; dies mit vollem Erfolg. „Wir sind sehr zufrieden mit diesen eindeutigen Entscheidungen des Gerichtes und gehen von einer weitreichenden Signalwirkung in diesem Bereich des Schadensersatzrechtes aus“, so Rechtsanwalt Marcus





Das AG München stellte in seinen Entscheidungsgründen dar, dass der Sachverständige aktivlegitimiert sei und damit aus abgetretenem Recht vorgehen könne. Einen Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) vermochte das AG München eindeutig nicht zu erkennen. Das Gericht führte aus, dass ein Geschädigter das Sachverständigenhonorar grundsätzlich als erforderlichen Herstellungsaufwand geltend machen könne. Hierbei gelte, dass der Geschädigte zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Marktes, um einen möglichst günstigen Sachverständigen ausfindig zu machen, nicht verpflichtet sei. Selbst wenn die Rechnung insgesamt oder einzelne Positionen tatsächlich überteuert sein sollten, trage das Risiko hierfür grundsätzlich nicht der Geschädigte. Der Gutachter sei nicht Erfüllungsgehilfe des Geschädigten, so dass die Sachverständigenkosten selbst bei überhöhter Rechnung erstattungsfähig seien, sofern der Preis nicht erheblich und offensichtlich über dem Durchschnitt sämtlicher in Betracht kommender Gutachten liege und dies für den Geschädigten erkennbar gewesen wäre. „Wir hoffen sehr, dass sich diese eindeutige Rechtsprechung zu den gekürzten Sachverständigenkosten zu Gunsten der Gutachter weiter fortsetzt“, so Rechtsanwalt Marcus Kaiser

www.kaiser-und-kollegen.de





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