gutachter login

Keine Anwendung der 1-Prozent-Regel bei ungeeigneten Dienstwagen

Keine Anwendung der 1-Prozent-Regel bei ungeeigneten Dienstwagen
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass von der so genannten 1-Prozent-Regelung solche Fahrzeuge auszunehmen sind, die nach ihrer Beschaffenheit und Einrichtung für private Zwecke nicht geeignet sind.





Artikel lesen
Mineralwasser ist oft sein Geld nicht wert.

Mineralwasser ist oft sein Geld nicht wert.

Von 32 stillen Wässer ist die Hälfte mit Keinem oder nennenswert mit kritischen Stoffen belastet oder mit Spuren aus der Landwirtschaft oder der Industrie verschmutzt. Das gerade zwei Bioprodukte mit mangelhaft bewertet wurden ist besonders bedenklich. Das schlimmste war jedoch ein Kran.....

mehr Infos



Im Streitfall war einem Arbeitnehmer eines Unternehmens für Heizungsbedarf ein zweisitziger Werkstattwagen überlassen worden, dessen fensterloser Aufbau mit Materialschränken und -fächern sowie Werkzeug ausgestattet und mit einer auffälligen Beschriftung versehen war. Für die private Nutzung dieses Wagens setzte das Finanzamt einen Nutzungswert nach der 1-Prozent-Regelung an. Der BFH widersprach dem.





Nach seiner Auffassung machen Art und Ausstattung des Fahrzeugs deutlich, dass ein solcher Wagen nicht für private Zwecke eingesetzt wird. Ob ein solches Fahrzeug dennoch privat genutzt wird, bedarf jeweils einer Einzelnfallprüfung. Die Feststellungslast dafür liegt beimFinanzamt, das sich insoweit nicht auf den Beweis des ersten Anscheins berufen darf.

Urteil Bundesfinanzhofs





zurück>


Kommentare :

Kommentieren Sie diesen Artikel ...

Abonnieren (Nur Abonnieren? Einfach Text freilassen.)


Löschen








Freunde im Netz:

Hier einige Empfehlungen aus dem WEB für Sie:
Telefonspam
Geisterkonten