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2B Secure erhält Akkreditierung als Prüfstelle für Datenschutz

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Das unabhängige Landesdatenschutzzentrum für Datenschutz (ULD) erteilt der 2B Advice GmbH für die Prüfstelle 2B Secure die Anerkennung als sachverständige Prüfstelle für Datenschutz.






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Bonn, 30.01.2006 - Die Prüfstelle 2B Secure ist auf Grund der Anerkennung berechtigt, bei ihrer gutachterlichen Tätigkeit die Bezeichnung „Beim unabhängigen Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein anerkannte sachverständige Prüfstelle für IT-Produkte (rechtlich)“ zu führen.

Die Anerkennung beim ULD hat den Zweck, den am Erwerb des Gütesiegels interessierten Herstellern und Vertriebsfirmen besonders sachkundige und persönliche geeignete Sachverständige sowie besonders sachkundige Prüfstellen zur Durchführung der Produktbegutachtung zur Verfügung zu stellen. Eine Anerkennung als sachverständige Prüfstelle erfolgt nur, wenn die erforderliche Fachkunde, Zuverlässigkeit und Unabhängigkeit nachgewiesen wurde. Über die Anerkennung entscheidet das ULD nach Auswertung der eingereichten Unterlagen. Zur Überprüfung der Fachkunde kann das ULD sich vom Prüfstellenleiter Arbeitsproben vorlegen lassen, die Prüfstellenleitung zu einem Fachgespräch laden und weitere Erkenntnisquellen nutzen

Die 2B Advice GmbH ist durch die Anerkennung in der Lage, die Durchführung von Audits und Erstattung von Gutachten im Rahmen des Verfahrens zur Erlangung des Gütesiegels für IT-Produkte des Unabhängigen Landesdatenschutzzentrums ULD durchzuführen. Der Leiter der Prüfstelle, Marcus Belke, bereits seit 2004 anerkannter Sachverständiger beim Unabhängigen Landesdatenschutzzentrum: „Insbesondere große internationale Softwarehäuser zeigen großes Interesse an einem deutschen Datenschutzgütesiegel. Diese Tatsache spricht für den hohen Standard und die weltweite Anerkennung der deutschen Datenschutzrichtlinien.

Ein Gütesiegel bringt dem Hersteller bzw. der Vertriebsfirma des IT-Produktes entscheidende Vorteile beim Marketing des Produktes in der öffentlichen Verwaltung. Nach dem im Jahr 2000 novellierten Landesdatenschutzgesetz sollen die Behörden des Landes Produkte, deren Vereinbarkeit mit den Vorschriften über den Datenschutz und die Datensicherheit durch Erteilung eines Gütesiegels bestätigt wurde, vorrangig einsetzen. Nur wenn zwingende Gründe dies erfordern, dürfen Behörden an Stelle des zertifizierten Produktes ein anderes einsetzen.

Die Auszeichnung mit dem Gütesiegel führt auch nach den Vorschriften des Vergaberechts zu einer vorrangigen Beschaffung des Produktes. Nach diesen Regelungen ist der Zuschlag jeweils für das wirtschaftlichste Angebot zu erteilen. Die Wirtschaftlichkeit eines Angebotes bestimmt sich nicht allein durch dessen Kosten. Das wirtschaftlichste Angebot ist vielmehr dasjenige, bei dem das günstigste Verhältnis zwischen der gewünschten Leistung und dem angebotenen Preis erzielt wird. Zu der gewünschten Leistung gehört aufgrund der Verpflichtung im LDSG auch die durch das Gütesiegel bestätigte Vereinbarkeit des Produktes. Öffentliche Stellen sind grundsätzlich verpflichtet, zertifizierte Produkte bevorzugt einzusetzen.





www.2b-advice.com





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